§ 7 OGHG Dreiersenate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
    1. 1.Ziffer einsBestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und Paragraph 54, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631;
    2. 2.Ziffer 2Delegierungssachen;
    3. 3.Ziffer 3Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;Verweisungen gemäß Paragraph 334, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975;
    4. 4.Ziffer 4Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;Bestimmung des Gerichtes nach Paragraph 9, Absatz 4, des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
    6. 6.Ziffer 6Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den Paragraphen 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (Paragraph 509, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975);
    8. 8.Ziffer 8Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
    9. 9.Ziffer 9Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;Entscheidungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
    10. 10.Ziffer 10Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. 9.Ziffer 9Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;Entscheidungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
    2. 10.Ziffer 10Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.In den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.09.2001 bis 28.12.2007
  1. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
    1. 1.Ziffer einsBestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und Paragraph 54, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631;
    2. 2.Ziffer 2Delegierungssachen;
    3. 3.Ziffer 3Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;Verweisungen gemäß Paragraph 334, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975;
    4. 4.Ziffer 4Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;Bestimmung des Gerichtes nach Paragraph 9, Absatz 4, des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
    6. 6.Ziffer 6Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den Paragraphen 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (Paragraph 509, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975);
    8. 8.Ziffer 8Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;
    9. 9.Ziffer 9Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;Entscheidungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
    10. 10.Ziffer 10Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. 9.Ziffer 9Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;Entscheidungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
    2. 10.Ziffer 10Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.In den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

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