(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift “Oberster Gerichtshof der Republik Österreich”.
(1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben durch die Vizepräsidenten und durch andere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes unterstützt.
(3) Sonstige Mitglieder dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen einbezogen werden.
(4) Nach Maßgabe der Vorgaben des jährlichen Stellenplans hat der Bundesminister für Justiz Richter und/oder Staatsanwälte aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zur Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben zuzuteilen (§ 78 RDG). Unter den gleichen Voraussetzungen können für das Evidenzbüro allenfalls auch andere Bundesbedienstete mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium (Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder rechts- und staatswissenschaftliche Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945) zugeteilt werden.
(5) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten, der über die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit der über die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit verfügt. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, vertreten die nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes.
Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
(1) Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen, bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. § 89i des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, ist anzuwenden.
(2) Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (§ 13 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und § 93 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600).
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).
(1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
1. | Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895; | |||||||||
2. | Delegierungssachen; | |||||||||
3. | Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975; | |||||||||
4. | Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm; | |||||||||
5. | Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; | |||||||||
6. | Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961; | |||||||||
7. | Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975); | |||||||||
8. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) | |||||||||
9. | Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; | |||||||||
10. | Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. |
(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
(1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
1. | dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder | |||||||||
2. | dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. |
(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
(3) Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.
(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
(1) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.
(2) In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
Der Oberste Gerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluss der Geschäftsausweise dem Bundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen betreffend Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.
(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Obersten Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des nächsten Jahres unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und Strafsenate, Senate für Dienstgerichts- und Disziplinarsachen, Begutachtungssenate und - soweit zweckmäßig - Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören. Die Verteilung ist insgesamt so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsmitglieder erreicht wird, wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind. § 26a des Gerichtsorganisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Geschäftsverteilung einbezogen werden, das sie in der Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt.
(3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Jahr vom 15. bis 30. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jedes von der Geschäftsverteilung betroffene Mitglied des Obersten Gerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen sollen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über diese Einwendungen zu beraten.
(4) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat von Amts wegen oder auf Antrag die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder eines einzelnen Mitglieds notwendig ist.
(1) Dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen Entscheidungen anderer Gerichte.
(2) Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen.
(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur die erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz steht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.
(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem Studium (§ 3 Abs. 4).
(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.
(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.
(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation sowie die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros.
(8) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter und anderen rechtskundigen Bediensteten können bei Sitzungen und Verhandlungen als Schriftführer eingesetzt werden.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die
1. | Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie | |||||||||
2. | nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte | |||||||||
aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros. |
(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
1. | welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und | |||||||||
2. | welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten | |||||||||
sind. |
(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.
(1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
(1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:
a) | den Vorsteher der Geschäftsstelle, | |||||||||
b) | die Geschäftsabteilung des Präsidenten, | |||||||||
c) | die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate, | |||||||||
d) | die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate, | |||||||||
e) | die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro, | |||||||||
f) | den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986), | |||||||||
g) | die Einlaufstelle, | |||||||||
h) | die Zustellabteilung, | |||||||||
i) | das Aktenlager, | |||||||||
j) | die Amtswirtschaftsstelle. |
(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.
(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.
(1) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat alle für den Obersten Gerichtshof bestimmten Schriftstücke und sonstigen Sendungen entgegenzunehmen, soweit nicht im folgenden Ausnahmen verfügt werden. Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Er hat die Abgabescheine für eingeschriebene Sendungen und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine zu unterfertigen. Geld- und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden.
(2) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke mit dem Eingangsvermerk zu versehen, der die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens enthält.
(3) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat die Geschäftsstücke nach den Geschäftsabteilungen, zu deren Geschäftskreis sie gehören, zu ordnen und diesen einmal täglich zu übergeben. Als dringlich erkennbare Geschäftsstücke sind sofort der zuständigen Geschäftsabteilung zu übergeben.
(4) Die an den Präsidenten oder an das Präsidium des Obersten Gerichtshofes gerichteten Eingaben und alle Schriftstücke in Präsidialsachen hat der Leiter der Geschäftsabteilung des Präsidenten zu übernehmen und mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Dieser Eingangsvermerk muß sich durch Form und Farbe vom Eingangsvermerk der Einlaufstelle unterscheiden.
(1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung” zu unterschreiben.
(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.
(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.
Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.
(1) Der Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
a) | die Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern, | |||||||||
b) | die Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle, | |||||||||
c) | die Grundsätze der Aktenbildung, | |||||||||
d) | die Amtswirtschaft und die Materialverrechnung, | |||||||||
e) | die Verwaltung der Amtsbibliothek. |
(2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 3), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 2) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.
(1) Vorschriften, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen oder denselben Gegenstand betreffen, werden aufgehoben.
(2) Insbesondere werden aufgehoben:
1. | Das Kaiserliche Patent vom 7. August 1850, RGBl. Nr. 325 (Statut des Obersten Gerichtshofes), in der Fassung des § 3 Z 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 47, | |||||||||
2. | § 70 zweiter Satz des Kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 81 (Gerichtsinstruktion), | |||||||||
3. | die Kaiserliche Entschließung vom 3. Oktober 1854, betreffend die Einführung eines Judikatenbuches, | |||||||||
4. | die mit Kaiserlicher Entschließung vom 7. August 1872 genehmigte Instruktion zur Führung eines Spruchrepertoriums und des Judikatenbuches in Zivilsachen, | |||||||||
5. | die den Obersten Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichts- und Kassationshof, | |||||||||
6. | das Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 41, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes, in der Fassung des § 3 Z 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945. |
(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden Rechtsvorschriften, auf Grund deren Auszüge von Entscheidungen laufend einer Stelle abgegeben werden, nicht berührt.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hat bei der Beschlußfassung über die ab 1. Jänner 1969 wirksame Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen.
(4) Die §§ 1, 3, 5 bis 15a, 16 Abs. 2 lit. f, 18 Abs. 2 und 3, 19, 21 zweiter Satz, 22 Abs. 2 sowie 23 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilung betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof
StF: BGBl. Nr. 328/1968 (NR: GP XI RV 470 AB 912 S. 103.)
Änderung
BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: S. 432.)
BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940 S. 456.)
BGBl. Nr. 542/1990 (VfGH)
BGBl. Nr. 20/1991 (NR: GP XVIII IA 8/A AB 24 S. 5. BR: AB 4005 S. 535.)
BGBl. I Nr. 95/2001 (NR: GP XXI RV 525 AB 687 S. 74. BR: AB 6419 S. 679.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Die vergebene Abkürzung (OGHG) ist keine gesetzliche, sondern gebräuchlich.