Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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