Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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