Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsZur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.
(2)Absatz 2In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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