§ 10 OGHG

OGHG - OGH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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