§ 16 OGHG Geschäftsstelle

OGHG - OGH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:
    1. a)Litera aden Vorsteher der Geschäftsstelle,
    2. b)Litera bdie Geschäftsabteilung des Präsidenten,
    3. c)Litera cdie Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,
    4. d)Litera ddie Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,
    5. e)Litera edie Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,
    6. f)Litera fden Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986),den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (Paragraph 6, Absatz 4, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,),
    7. g)Litera gdie Einlaufstelle,
    8. h)Litera hdie Zustellabteilung,
    9. i)Litera idas Aktenlager,
    10. j)Litera jdie Amtswirtschaftsstelle.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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