Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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