Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (Paragraph eins, Absatz 2,) bilden die Vollversammlung.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3)Absatz 3Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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