Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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