Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident hat durch Verwaltungsverordnung eine Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
a)Litera adie Register, die Verzeichnisse und die sonstigen Geschäftsbehelfe, die zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssachen nötige Übersicht zu erhalten und zugleich eine Überwachung des Geschäftsganges zu sichern,
b)Litera bdie Bezeichnung, die Form und die Einrichtung der Geschäftsbehelfe und deren laufende Kontrolle,
c)Litera cdie Grundsätze der Aktenbildung,
d)Litera ddie Amtswirtschaft und die Materialverrechnung,
e)Litera edie Verwaltung der Amtsbibliothek.
(2)Absatz 2Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 3), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 2) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (Paragraph 14, Absatz 3,), die Höhe des Kostenersatzes (Paragraph 15 a, Absatz 2,) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichtshof kundzumachen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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