§ 15a OGHG Zugänglichkeit der Entscheidungen

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.
  4. (4)Absatz 4Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 3, hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
  5. (1)Absatz einsDie für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
  6. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.
  3. (3)Absatz 3In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.
  4. (4)Absatz 4Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 3, hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
  5. (1)Absatz einsDie für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
  6. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

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