§ 15a OGHG Zugänglichkeit der Entscheidungen

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten EntscheidungenDie für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz AbdruckeEinsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu erhaltengewähren.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.

(3) In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.

(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.2001

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Jedermann hat Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten EntscheidungenDie für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz AbdruckeEinsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu erhaltengewähren.

(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Abdrucke für dienstliche Zwecke benötigen, haben hiefür keinen Kostenersatz zu leisten.

(3) In den Abdrucken sind die Namen und Anschriften der Parteien, Zeugen und sonstigen Betroffenen, zum Beispiel durch Abkürzungen, unkenntlich zu machen, soweit die Entscheidung dadurch nicht unverständlich wird.

(4) Anordnungen nach dem Abs. 3 hat der erkennende Senat bei der Beschlußfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

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