Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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