§ 57c ÖSG 2012

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 57 c,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Absatz 2, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4, neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 2, bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.(Anm.: Abs. 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

  5. (5)Absatz 5Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.Die geänderten Bedingungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
  6. (6)Absatz 6Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.10.2019
Paragraph 57 c,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Absatz 2, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4, neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 2, bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.(Anm.: Abs. 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 5 und 6 treten mit 1.11.2019 in Kraft)

  5. (5)Absatz 5Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.Die geänderten Bedingungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
  6. (6)Absatz 6Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

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