§ 55 ÖSG 2012 Allgemeine Strafbestimmungen

Ökostromgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 54, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 10 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt.seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 40, nicht nachkommt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 nicht nachkommt.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für ÖkostromFördermittelkonto gemäß § 50 zu.Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für ÖkostromFördermittelkonto gemäß Paragraph 50, zu.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 54, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
    1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 10 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt.seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 40, nicht nachkommt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 nicht nachkommt.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für ÖkostromFördermittelkonto gemäß § 50 zu.Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für ÖkostromFördermittelkonto gemäß Paragraph 50, zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten