Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 1 ÖPNRV-G 1999 Allgemeine Bestimmung
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 Sitzung 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.
§ 2 ÖPNRV-G 1999 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsUnter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.
- (2)Absatz 2Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Absatz eins, fallende Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.
§ 3 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsVerkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.
- (2)Absatz 2Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
- (3)Absatz 3Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Absatz 2, fallen.
- (4)Absatz 4Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.
§ 4 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 4, Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 erforderlich. Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des Paragraph 17, erforderlich.
§ 5 ÖPNRV-G 1999 Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von öffentlichen Personennah- und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.
- (2)Absatz 2Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des § 38 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für Zwecke des öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehrs eingerichtete alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des Paragraph 38, des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,.
§ 7 ÖPNRV-G 1999 Schienenpersonenverkehr
§ 7.Paragraph 7, Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen. Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.
§ 8 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 8, Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.
§ 9 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 9, Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen. Nicht unter das Grundangebot im Sinne des Paragraph 7, fallen sonstige, nicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, durch Länder oder Gemeinden finanzierte Leistungen.
§ 10 ÖPNRV-G 1999 Kraftfahrlinienverkehr
- (1)Absatz einsInsoweit mit Stichtag 1. Juni 1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten geltend gemacht wurden, werden diese unabhängig davon, ob seitens der Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen wurden oder nicht, durch den Bund abgedeckt.
- (2)Absatz 2Die sich aus Abs. 1 ergebenden Beträge werden den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bzw. bis zu deren Errichtung den jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der gemäß § 11 seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese Mittel zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.Die sich aus Absatz eins, ergebenden Beträge werden den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bzw. bis zu deren Errichtung den jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der gemäß Paragraph 11, seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese Mittel zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.
- (3)Absatz 3Die unter Abs. 1 genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001 jährlich um ein Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Abs. 2 zu berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten Leistungen anhand von Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den Berichten sind auf Grundlage dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder Leistungsrücknahmen für die Optimierung aufzunehmen.Die unter Absatz eins, genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001 jährlich um ein Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Absatz 2, zu berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten Leistungen anhand von Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den Berichten sind auf Grundlage dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder Leistungsrücknahmen für die Optimierung aufzunehmen.
§ 11 ÖPNRV-G 1999 Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11.Paragraph 11, Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraph 7, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in Paragraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 12 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 12, Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11, eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß Paragraph 7,, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.
§ 13 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 13, Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist. Der Abschluß von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß Paragraph 7, hinausgehen oder Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre Bedeckung zu berücksichtigen ist.
Abschnitt II - Verkehrsverbünde
§ 14 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDer räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
- (2)Absatz 2Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29, allen Fahrgastgruppen zu gewähren.
§ 15 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 15, Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:
- 1.Ziffer einsOrientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
- 2.Ziffer 2Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
- 3.Ziffer 3Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
- 4.Ziffer 4Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,
§ 16 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsIm Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:
- 1.Ziffer einsFestsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.
- 2.Ziffer 2Unternehmensspezifische Verkehrsplanung.
- 3.Ziffer 3Fahrplangestaltung.
- 4.Ziffer 4Abrechnung und Zuscheidung von Tarifeinnahmen und sonstiger Erlöse, sofern hiefür nicht die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft beauftragt wird.
- 5.Ziffer 5Ausübung unternehmensspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
- 6.Ziffer 6Gewährleistung der Transparenz der Vekehrsleistungen und deren finanziellen Grundlagen im Verkehrsverbund.
- 7.Ziffer 7Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern aufgewendeten Mittel (strecken- oder bereichsbezogen).
- 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 3.Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3,
- (2)Absatz 2Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperationsgemeinschaft bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme haben muß.
§ 17 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsZur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
- (2)Absatz 2Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 einzurichtende Gesellschaft kann organisiert sein:Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, einzurichtende Gesellschaft kann organisiert sein:
- 1.Ziffer einsals Gesellschaft, in der sowohl Gebietskörperschaften als auch Besteller von Verkehrsdiensten oder ausschließlich Gebietskörperschaften als Gesellschafter vertreten sind;
- 2.Ziffer 2als Gesellschaft, in der weder Gebietskörperschaften und Besteller von Verkehrsdiensten noch Verkehrsunternehmen als Gesellschafter vertreten sind.
§ 18 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsAls Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:
- 1.Ziffer einsRahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.
- 2.Ziffer 2Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
- 3.Ziffer 3Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
- 4.Ziffer 4Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
- 5.Ziffer 5Verbundspezifische Kundeninformation.
- 6.Ziffer 6Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
- 7.Ziffer 7Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11,
- 8.Ziffer 8Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
- 9.Ziffer 9Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
- 10.Ziffer 10Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.
- 11.Ziffer 11Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III.Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch III.
- (2)Absatz 2Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
§ 19 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme einer valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen ausgerichtet ist.
- (2)Absatz 2Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten Grund- und Finanzierungsverträgen für die Verkehrsverbünde vertraglich festgelegten Bundesmittel sind bis zur Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge im Sinne des Abs. 1 weiterhin zu leisten. Ab Neufassung dieser Verträge werden diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des Abs. 1 weiterhin gewährt, sofern auch die Finanzmittel der regionalen Gebietskörperschaften und Gemeinden oder Zuzahlungen Dritter zumindest gleichbleiben.Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten Grund- und Finanzierungsverträgen für die Verkehrsverbünde vertraglich festgelegten Bundesmittel sind bis zur Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge im Sinne des Absatz eins, weiterhin zu leisten. Ab Neufassung dieser Verträge werden diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des Absatz eins, weiterhin gewährt, sofern auch die Finanzmittel der regionalen Gebietskörperschaften und Gemeinden oder Zuzahlungen Dritter zumindest gleichbleiben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2015,)
Abschnitt III Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung
§ 20 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsVerkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
- (2)Absatz 2Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
- (3)Absatz 3Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- 1.Ziffer einsKundennutzen.
- 2.Ziffer 2Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,
- 3.Ziffer 3Anzahl der beförderten Fahrgäste.
- 4.Ziffer 4Verknüpfung von Haltestellen.
- 5.Ziffer 5Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.
- (4)Absatz 4Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des Paragraph 20, vorliegt, obliegt der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.
§ 21 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der durch die Parallelführung von Verkehren entstehenden Mindereinnahmen des dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze für die betreffende Linie oder für den betreffenden Kurs nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu leisten und für Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für Maßnahmen gemäß § 31 zu verwenden. Ist dies nicht möglich, werden die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu leisten und für Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für Maßnahmen gemäß Paragraph 31, zu verwenden. Ist dies nicht möglich, werden die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.
- (3)Absatz 3Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Feststellung des Parallelverkehrs. Innerhalb dieser Jahresfrist wird dem Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur Aufhebung oder anderen Gestaltung der Linie oder des Kurses eingeräumt.
- (4)Absatz 4Kommt ein Unternehmen trotz zweimaliger Aufforderung durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nach, sind die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze einzustellen.
§ 22 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 22, Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten. Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß Paragraph 21, jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
§ 23 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 23, Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2004, außer Kraft.
Abschnitt IV - Finanzierung--TXT--Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben und vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind
§ 24 ÖPNRV-G 1999 Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben
- (1)Absatz einsAls Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:
- 1.Ziffer einsFinanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.
- 2.Ziffer 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben.
- 3.Ziffer 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für Zwecke der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für Zwecke der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.
- (2)Absatz 2Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 1 453 456 Euro zur Verfügung.
§ 25 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 25, Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.
§ 26 ÖPNRV-G 1999 Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben
- (1)Absatz einsAls Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:
- 1.Ziffer einsFinanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.
- 2.Ziffer 2Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, und des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7.Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, und des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß Paragraph 7,
- 3.Ziffer 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen.
- 4.Ziffer 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.
- (2)Absatz 2Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.Die Finanzmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für Verkehre gemäß Paragraph 24, gebunden sind.
- (3)Absatz 3Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 5 813 826 Euro zur Verfügung.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins, werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 5 813 826 Euro zur Verfügung.
- (4)Absatz 4Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.Maximal 10% der Mittel im Sinne des Absatz 3, können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.
§ 28 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden (Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.Die in den einzelnen Bundesländern gemäß Paragraph 26, Absatz 3, voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden (Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.
- (2)Absatz 2Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die mit Verbundfahrausweisen benützt werden können.
§ 29 ÖPNRV-G 1999 Schüler- und Lehrlingsfreifahrt
§ 29.Paragraph 29, Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend getragenen finanziellen Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:
§ 30a ÖPNRV-G 1999 Transparenz
- (1)Absatz einsDie Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.
- (2)Absatz 2Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Absatz eins, entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.
§ 30b ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Absatz eins, ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
§ 30c ÖPNRV-G 1999
Paragraph 30 c, Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden. Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß Paragraph 3, Absatz 3, mit Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.
Abschnitt V - Qualitätskriterien
§ 31 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 31, Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind: Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:
- 1.Ziffer einsZugänglichkeit der Systeme durch
- –StrichaufzählungBerücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
- –Strichaufzählungbenutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
- –Strichaufzählungbenutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,
- –StrichaufzählungAnbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,
- –Strichaufzählungoptimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,
- –StrichaufzählungAnbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.
- 2.Ziffer 2Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
- –Strichaufzählungtechnischen und betrieblichen Vorschriften,
- –StrichaufzählungBeleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,
- –StrichaufzählungQualifikation des Personals.
- 3.Ziffer 3Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
- 4.Ziffer 4Fahrkomfort durch
- –StrichaufzählungMinimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,
- –StrichaufzählungSauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.
- 5.Ziffer 5Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
- 6.Ziffer 6Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
- 7.Ziffer 7Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.
Abschnitt VI - Verkehrsanschlußabgabe
§ 32 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
- (2)Absatz 2Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
- (3)Absatz 3Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehenUnter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
- a)Litera aBetriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
- b)Litera bmehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.
§ 33 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 33, Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.
§ 34 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 34, Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
- a)Litera afür die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
- b)Litera bfür die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.
§ 35 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDie Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.
- (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden Verkehrsdienst mit Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten und durchführen oder errichten und durchführen lassen.
§ 36 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 36, Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des § 33 ausschreiben oder haben die durch Nichtanschluß zu erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden als die jeweilige Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser Abgabe berechtigt. Die Verkehrsanschlußabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der Bestimmung des Paragraph 33, ausschreiben oder haben die durch Nichtanschluß zu erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden als die jeweilige Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser Abgabe berechtigt.
§ 37 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 37, Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die in den Paragraphen 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Abschnitt VII - Inkrafttreten, Vollziehung
§ 38 ÖPNRV-G 1999
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 38a ÖPNRV-G 1999
Paragraph 38 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 39 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 39, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der Paragraphen 7,, 24 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 25, 26 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 28 Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 40 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 40, Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 37 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 41 ÖPNRV-G 1999
Paragraph 41, Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut. Mit der Vollziehung der Bestimmung des Paragraph 29, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut.