Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 37,
Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die in den Paragraphen 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 ÖPNRV-G 1999
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 ÖPNRV-G 1999 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 ÖPNRV-G 1999