Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß Paragraph 24, Absatz 2, zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.
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