Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
(2)Absatz 2Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen Fahrgastgruppen zu gewähren.Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29, allen Fahrgastgruppen zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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