Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß Paragraph 7, vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in Paragraph 31, angeführten Kriterien. Die in Paragraph 16, angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 11 ÖPNRV-G 1999