§ 31 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
Paragraph 31,

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind: Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:

  1. 1.Ziffer einsZugänglichkeit der Systeme durch
    • StrichaufzählungBerücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
    • Strichaufzählungbenutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
    • Strichaufzählungbenutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,
    • StrichaufzählungAnbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,
    • Strichaufzählungoptimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,
    • StrichaufzählungAnbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.
  2. 2.Ziffer 2Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von
    • Strichaufzählungtechnischen und betrieblichen Vorschriften,
    • StrichaufzählungBeleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,
    • StrichaufzählungQualifikation des Personals.
  3. 3.Ziffer 3Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.
  4. 4.Ziffer 4Fahrkomfort durch
    • StrichaufzählungMinimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,
    • StrichaufzählungSauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.
  5. 5.Ziffer 5Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.
  6. 6.Ziffer 6Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.
  7. 7.Ziffer 7Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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