Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
(2)Absatz 2Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
(3)Absatz 3Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehenUnter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
a)Litera aBetriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
b)Litera bmehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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