§ 16 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsFestsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundregelbeförderungspreises im Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.
    2. 2.Ziffer 2Unternehmensspezifische Verkehrsplanung.
    3. 3.Ziffer 3Fahrplangestaltung.
    4. 4.Ziffer 4Abrechnung und Zuscheidung von Tarifeinnahmen und sonstiger Erlöse, sofern hiefür nicht die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft beauftragt wird.
    5. 5.Ziffer 5Ausübung unternehmensspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
    6. 6.Ziffer 6Gewährleistung der Transparenz der Vekehrsleistungen und deren finanziellen Grundlagen im Verkehrsverbund.
    7. 7.Ziffer 7Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern aufgewendeten Mittel (strecken- oder bereichsbezogen).
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 3.Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperationsgemeinschaft bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme haben muß.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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