§ 18 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAls Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsRahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.
    2. 2.Ziffer 2Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
    3. 3.Ziffer 3Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
    4. 4.Ziffer 4Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
    5. 5.Ziffer 5Verbundspezifische Kundeninformation.
    6. 6.Ziffer 6Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
    7. 7.Ziffer 7Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11,
    8. 8.Ziffer 8Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
    9. 9.Ziffer 9Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
    10. 10.Ziffer 10Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.
    11. 11.Ziffer 11Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III.Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch III.
  2. (2)Absatz 2Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ÖPNRV-G 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 ÖPNRV-G 1999


Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 ÖPNRV-G 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 ÖPNRV-G 1999
§ 19 ÖPNRV-G 1999