Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVerkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
(2)Absatz 2Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
(3)Absatz 3Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
1.Ziffer einsKundennutzen.
2.Ziffer 2Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,
3.Ziffer 3Anzahl der beförderten Fahrgäste.
4.Ziffer 4Verknüpfung von Haltestellen.
5.Ziffer 5Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.
(4)Absatz 4Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des Paragraph 20, vorliegt, obliegt der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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