Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend betraut.
In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 ÖPNRV-G 1999
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ÖPNRV-G 1999 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 ÖPNRV-G 1999