Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVerkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.
(2)Absatz 2Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(3)Absatz 3Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Absatz 2, fallen.
(4)Absatz 4Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.
In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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