Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 34,
Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
a)Litera afür die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
b)Litera bfür die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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