§ 34 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

a)

für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,

b)

für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel

abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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