§ 22 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro,

4.

über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro,

5.

über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro,

6.

über 7 270 Euro 6,50 Euro.

  1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,40 Euro,
  2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 3,60 Euro,
  4. 4.Ziffer 4über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,20 Euro,
  5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 7,50 Euro,
  6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro 10,20 Euro.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro,

2.

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro,

3.

über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro,

4.

über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro,

5.

über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro,

6.

über 7 270 Euro 6,50 Euro.

  1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 360 Euro 2,40 Euro,
  2. 2.Ziffer 2über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 3,20 Euro,
  3. 3.Ziffer 3über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 3,60 Euro,
  4. 4.Ziffer 4über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 5,20 Euro,
  5. 5.Ziffer 5über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 7,50 Euro,
  6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro 10,20 Euro.

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