§ 18 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die Paragraphen 19,, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

9.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

11.

über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

9.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

11.

über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer BemessungsgrundlageFür zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die Paragraphen 19,, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

9.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

11.

über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro,

2.

über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro,

3.

über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro mehr,

4.

über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro mehr,

5.

über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

6.

über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro mehr,

7.

über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

8.

über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

9.

über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

10.

über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

11.

über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

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