§ 30 NPG 1992 Parteistellung

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung ( § 8 AVG). Sie hat auch das Recht, Beschwerde beim Verfassungs- oderan das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung ( § 8 AVG). Sie hat auch das Recht, Beschwerde beim Verfassungs- oderan das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..

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