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In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung ( § 8 AVG). Sie hat auchdas Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (Paragraph 10, Absatz eins,), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (Paragraph 8, AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde beim Verfassungs- oderan das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung ( § 8 AVG). Sie hat auchdas Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (Paragraph 10, Absatz eins,), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (Paragraph 8, AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde beim Verfassungs- oderan das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.