§ 2 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, AbwasserbehandlungsanlagenAbwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen,

b)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen,

c)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden,

d)

die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien

e)

die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten,

f)

die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden,

g)

die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer.

(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten

-

Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder

-

Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005

eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird.

(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.06.2016 bis 28.01.2020

(1) Die Aufgaben des Fonds sind:

a)

Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, AbwasserbehandlungsanlagenAbwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen,

b)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen,

c)

die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden,

d)

die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien

e)

die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten,

f)

die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden,

g)

die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer.

(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten

-

Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder

-

Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005

eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird.

(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.

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