Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.
(3) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.
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(2) Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.
(3) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.
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