§ 15 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMenschen mit besonderen Bedürfnissen, die in teilstationären und stationären Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.
    1. 1.Ziffer einsBei allen für die Bewohner wichtigen Fragen (z. B. Hausordnung oder Änderungen des Leistungsangebotes) ist die Interessenvertretung zu hören, hat ein Mitwirkungsrecht.
    2. 2.Ziffer 2Das Leistungsangebot und die Hausordnung sind zumindest einmal pro Jahr mit der Interessenvertretung zu beraten.
§ 15 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsMenschen mit besonderen Bedürfnissen, die in teilstationären und stationären Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.
    1. 1.Ziffer einsBei allen für die Bewohner wichtigen Fragen (z. B. Hausordnung oder Änderungen des Leistungsangebotes) ist die Interessenvertretung zu hören, hat ein Mitwirkungsrecht.
    2. 2.Ziffer 2Das Leistungsangebot und die Hausordnung sind zumindest einmal pro Jahr mit der Interessenvertretung zu beraten.
§ 15 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

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