§ 14 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsRespektvolle Behandlung und höflicher Umgang
    2. 2.Ziffer 2Achtung der Privat- und Intimsphäre
    3. 3.Ziffer 3Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit
    4. 4.Ziffer 4Einsichtnahme in die Dokumentation. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl der Bewohnerin bzw. des Bewohners unvermeidlich sind. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen der Bewohnerin bzw. des Bewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der HandlungsfähigkeitSicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen der Bewohnerin bzw. des Bewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß Paragraph 62 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit
    6. 6.Ziffer 6Richtigstellung von Daten
    7. 7.Ziffer 7Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Einrichtungsleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Einrichtungsträger zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind
    8. 8.Ziffer 8Rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen
    9. 9.Ziffer 9Rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden
    10. 10.Ziffer 10Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
    11. 11.Ziffer 11Recht auf persönliche Kleidung
    12. 12.Ziffer 12Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses
    13. 13.Ziffer 13Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist
    14. 14.Ziffer 14Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht
    15. 15.Ziffer 15Recht jederzeit Besuche zu empfangen, dies unter Rücksichtnahme auf die übrigen Mitbewohner und die Organisation der Einrichtung (z. B. Nachtruhe)
    16. 16.Ziffer 16Anpassung der Organisations-, Betreuungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten
    17. 17.Ziffer 17Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung
    18. 18.Ziffer 18Zugang zur vorhandenen Kommunikationstechnologie
    19. 19.Ziffer 19Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte
    20. 20.Ziffer 20Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung.
    21. 21.Ziffer 21Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlung.
  2. (2)Absatz 2Für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. keine Sachwalterschaft besteht – die Bestellung einer Sachwalterschaft beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
§ 14 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsRespektvolle Behandlung und höflicher Umgang
    2. 2.Ziffer 2Achtung der Privat- und Intimsphäre
    3. 3.Ziffer 3Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit
    4. 4.Ziffer 4Einsichtnahme in die Dokumentation. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl der Bewohnerin bzw. des Bewohners unvermeidlich sind. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen der Bewohnerin bzw. des Bewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der HandlungsfähigkeitSicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen der Bewohnerin bzw. des Bewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß Paragraph 62 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit
    6. 6.Ziffer 6Richtigstellung von Daten
    7. 7.Ziffer 7Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Einrichtungsleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Einrichtungsträger zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind
    8. 8.Ziffer 8Rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen
    9. 9.Ziffer 9Rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden
    10. 10.Ziffer 10Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
    11. 11.Ziffer 11Recht auf persönliche Kleidung
    12. 12.Ziffer 12Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses
    13. 13.Ziffer 13Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist
    14. 14.Ziffer 14Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht
    15. 15.Ziffer 15Recht jederzeit Besuche zu empfangen, dies unter Rücksichtnahme auf die übrigen Mitbewohner und die Organisation der Einrichtung (z. B. Nachtruhe)
    16. 16.Ziffer 16Anpassung der Organisations-, Betreuungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten
    17. 17.Ziffer 17Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung
    18. 18.Ziffer 18Zugang zur vorhandenen Kommunikationstechnologie
    19. 19.Ziffer 19Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte
    20. 20.Ziffer 20Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung.
    21. 21.Ziffer 21Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlung.
  2. (2)Absatz 2Für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. keine Sachwalterschaft besteht – die Bestellung einer Sachwalterschaft beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
§ 14 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

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