(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.
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