§ 12 NÖ VBG Ergänzungen, Hinweise

NÖ VBG - NÖ Verlautbarungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter Gesetzesbeschluss zitiert, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(2) Wird in einer Verordnung eine noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift zitiert, hat bei Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, bei Verordnungen der Landesregierung und sonstigen Verordnungen die Landesregierung das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(3)Anlässlich der Verlautbarung dürfen folgende Hinweise angebracht werden:

1.

bei Gesetzesbeschlüssen: Hinweise auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis (§ 65 Abs. 3 NÖ VVVG, LGBl. Nr. 10/2018) auf die den Beschlüssen des Landtages zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien und auf umgesetztes Unionsrecht;

2.

bei Vereinbarungen: Hinweise auf Genehmigungsbeschlüsse, auf das Datum des Inkrafttretens, auf allfällige von einer Vertragspartei abgegebene Vorbehalte, auf sonstige den Bestand der Vereinbarung betreffende Rechtsakte, auf durchgeführte Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, und auf umgesetztes Unionsrecht;

3.

bei Verordnungen: Hinweise auf umgesetztes Unionsrecht.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NÖ VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NÖ VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NÖ VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NÖ VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NÖ VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 NÖ VBG
§ 13 NÖ VBG