Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Landesregierung gibt das „Landesgesetzblatt für Niederösterreich“ heraus.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NÖ VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NÖ VBG