(1) Die Titelseite jeder Kundmachung des Landesgesetzblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für Niederösterreich", den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Verlautbarungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) zu bezeichnen und deren Titel oder schlagwortartig deren Inhalt wiederzugeben.
(2) Jede Seite hat auf die in § 4 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „NÖ LGBl.“, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
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