(1) Die Landesregierung darf Landesverfassungsgesetze und einfache Landesgesetze zur Gänze oder einzelne Bestimmungen in diesen Gesetzen mit verbindlicher Wirkung der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung darf die Landesregierung
1. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
2. | Änderungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt werden, in die betreffende Rechtsvorschrift einbauen; | |||||||||
3. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Rechtsbestand nicht mehr entsprechen, und andere Unstimmigkeiten richtigstellen; | |||||||||
4. | überholte und der österreichischen Rechtssprache fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen; | |||||||||
5. | überholte Behördenbezeichnungen richtigstellen; | |||||||||
6. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen; | |||||||||
7. | die Rechtsvorschriften neu gliedern und die Artikel, Paragrafen, Absätze, Ziffern und Buchstaben neu reihen und bezeichnen; | |||||||||
8. | dem Gesetz einen Kurztitel und eine Buchstabenabkürzung geben. |
(3) Die Landesregierung hat die wiederverlautbarten Gesetze unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4) Von dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag an ist der wiederverlautbarte Text der Rechtsvorschrift verbindlich.
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