(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art. 22 Abs. 5 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, entsprechender Weise zu erfolgen.
(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
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