(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
1. Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
2. Vereinbarungen zwischen Bund und Land über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches;
3. Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches;
4. Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Sinne des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,
5. Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind;
6. Kundmachungen, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird.
(2) Im Landesgesetzblatt können auch andere von Organen des Landes erlassene Rechtsvorschriften, die allgemein verbindlich sind, verlautbart werden.
(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Verlautbarung zu beurkunden und gegenzuzeichnen, andere Rechtsvorschriften von den zuständigen Organen zu erlassen und zu zeichnen.
(4) Besondere Verlautbarungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.
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