(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1. | Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler); | |||||||||
2. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen); | |||||||||
3. | fehlerhafte Hinweise im Sinne des § 12 Abs. 3. |
(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.
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