§ 13 NÖ VBG Berichtigungen

NÖ VBG - NÖ Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1.

Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen);

3.

fehlerhafte Hinweise im Sinne des § 12 Abs. 3.

(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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