(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der NÖ Landesregierung Teile von Verordnungen und Kundmachungen verlautbart werden:
1. | deren Inhalt sich aus Planunterlagen (Pläne, Karten, Tabellen und dergleichen) ergibt und | |||||||||
2. | deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. |
(2) Die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist in der Rechtsvorschrift selbst anzuordnen.
(3) Die Auflage hat auf Dauer zu erfolgen.
(4) Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Kostenersatz Kopien verlangt werden.
(5) Verordnungen und Kundmachungen gemäß Abs. 1 können auch bei den betroffenen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zur Information bereitgehalten werden. Diese Auflage hat auf die Kundmachung gemäß Abs. 1 keine Auswirkung.
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