§ 8 NÖ VBG Sicherung der Authentizität und Integrität

NÖ VBG - NÖ Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das NÖ Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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