(1) Die Landesregierung gibt das „Landesgesetzblatt für Niederösterreich“ heraus.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
1. Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
2. Vereinbarungen zwischen Bund und Land über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches;
3. Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches;
4. Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Sinne des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,
5. Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind;
6. Kundmachungen, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird.
(2) Im Landesgesetzblatt können auch andere von Organen des Landes erlassene Rechtsvorschriften, die allgemein verbindlich sind, verlautbart werden.
(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Verlautbarung zu beurkunden und gegenzuzeichnen, andere Rechtsvorschriften von den zuständigen Organen zu erlassen und zu zeichnen.
(4) Besondere Verlautbarungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.
(1) Die Titelseite jeder Kundmachung des Landesgesetzblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für Niederösterreich", den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Verlautbarungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) zu bezeichnen und deren Titel oder schlagwortartig deren Inhalt wiederzugeben.
(2) Jede Seite hat auf die in § 4 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „NÖ LGBl.“, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend § 8 elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.
(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art. 22 Abs. 5 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, entsprechender Weise zu erfolgen.
(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der NÖ Landesregierung Teile von Verordnungen und Kundmachungen verlautbart werden:
1. | deren Inhalt sich aus Planunterlagen (Pläne, Karten, Tabellen und dergleichen) ergibt und | |||||||||
2. | deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. |
(2) Die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist in der Rechtsvorschrift selbst anzuordnen.
(3) Die Auflage hat auf Dauer zu erfolgen.
(4) Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Kostenersatz Kopien verlangt werden.
(5) Verordnungen und Kundmachungen gemäß Abs. 1 können auch bei den betroffenen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zur Information bereitgehalten werden. Diese Auflage hat auf die Kundmachung gemäß Abs. 1 keine Auswirkung.
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können Verordnungen oder Kundmachungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) kundgemacht werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das NÖ Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Abs. 1 sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
(1) Rechtsvorschriften treten zu dem in ihnen festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt zur Abfrage freigegeben wird.
(3) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 5 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(4) Die gemäß § 7 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter Gesetzesbeschluss zitiert, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.
(2) Wird in einer Verordnung eine noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift zitiert, hat bei Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, bei Verordnungen der Landesregierung und sonstigen Verordnungen die Landesregierung das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.
(3)Anlässlich der Verlautbarung dürfen folgende Hinweise angebracht werden:
1. | bei Gesetzesbeschlüssen: Hinweise auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis (§ 65 Abs. 3 NÖ VVVG, LGBl. Nr. 10/2018) auf die den Beschlüssen des Landtages zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien und auf umgesetztes Unionsrecht; | |||||||||
2. | bei Vereinbarungen: Hinweise auf Genehmigungsbeschlüsse, auf das Datum des Inkrafttretens, auf allfällige von einer Vertragspartei abgegebene Vorbehalte, auf sonstige den Bestand der Vereinbarung betreffende Rechtsakte, auf durchgeführte Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, und auf umgesetztes Unionsrecht; | |||||||||
3. | bei Verordnungen: Hinweise auf umgesetztes Unionsrecht. |
(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1. | Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler); | |||||||||
2. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen); | |||||||||
3. | fehlerhafte Hinweise im Sinne des § 12 Abs. 3. |
(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.
(1) Die Landesregierung darf Landesverfassungsgesetze und einfache Landesgesetze zur Gänze oder einzelne Bestimmungen in diesen Gesetzen mit verbindlicher Wirkung der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung darf die Landesregierung
1. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen; | |||||||||
2. | Änderungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt werden, in die betreffende Rechtsvorschrift einbauen; | |||||||||
3. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Rechtsbestand nicht mehr entsprechen, und andere Unstimmigkeiten richtigstellen; | |||||||||
4. | überholte und der österreichischen Rechtssprache fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen; | |||||||||
5. | überholte Behördenbezeichnungen richtigstellen; | |||||||||
6. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen; | |||||||||
7. | die Rechtsvorschriften neu gliedern und die Artikel, Paragrafen, Absätze, Ziffern und Buchstaben neu reihen und bezeichnen; | |||||||||
8. | dem Gesetz einen Kurztitel und eine Buchstabenabkürzung geben. |
(3) Die Landesregierung hat die wiederverlautbarten Gesetze unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4) Von dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag an ist der wiederverlautbarte Text der Rechtsvorschrift verbindlich.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Verlautbarungsgesetz, LGBl. 0700, außer Kraft.
(2) § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.