(1) Rechtsvorschriften treten zu dem in ihnen festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt zur Abfrage freigegeben wird.
(3) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 5 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(4) Die gemäß § 7 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
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