§ 14 NÖ TB

NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht

- innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie

-

innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie

- innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist.

-

innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltenes Taxi einsteigen will.

(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.02.2022

(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht

- innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie

-

innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie

- innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist.

-

innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltenes Taxi einsteigen will.

(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

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