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(2) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.
(3) Der Gemeinderat bestimmt, welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Vorsitzendenstelle und/oder die Vorsitzenden-Stellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt.
(4) Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates gewählt. Nicht wählbar zum Mitglied des Kontrollausschusses sind
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(6) Ein Mitglied des Kontrollausschusses scheidet aus dem Kontrollausschuss aus, wenn es
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(7) Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, soferne eine andere als die Wahlpartei des Bürgermeisters im Kontrollausschuss vertreten ist.
(8) Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten § 83 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 84, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.
(9) Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Vorsitzenden- und Vorsitzenden-Stellvertreterstellen, wenn sie im Ausschuss vertreten sind.
(3) Der Gemeinderat bestimmt, welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Vorsitzendenstelle und/oder die Vorsitzenden-Stellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt.
(4) Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates gewählt. Nicht wählbar zum Mitglied des Kontrollausschusses sind
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(6) Ein Mitglied des Kontrollausschusses scheidet aus dem Kontrollausschuss aus, wenn es
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(7) Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, soferne eine andere als die Wahlpartei des Bürgermeisters im Kontrollausschuss vertreten ist.
(8) Für die Wahl der Gemeinderatsausschüsse gelten § 83 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 84, 85 und 87 sinngemäß. Die von jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist.
(9) Der Bürgermeister muss den Ausschuss zur erstmaligen Wahl des Vorsitzenden und zu einer allfälligen gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters einberufen und bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führen. Für die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters gilt § 80 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.