(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.
(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
1. | Heimhelferin oder Heimhelfer | |||||||||
2. | Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt: | |||||||||
a. | Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”), | |||||||||
b. | Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”), | |||||||||
c. | Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin BB” oder “Fach-Sozialbetreuer BB”). | |||||||||
3. | Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt: | |||||||||
a. | Altenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin A” oder “Diplom-Sozialbetreuer A”), | |||||||||
b. | Familienarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F”), | |||||||||
c. | Behindertenarbeit (“Diplom-Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom-Sozialbetreuer BA”), | |||||||||
d. | Behindertenbegleitung (“Diplom-Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom-Sozialbetreuer BB”), | |||||||||
4. | Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter. |
(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist.
(2) Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht.
(3) Zu den Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters zählen insbesondere:
1. | Hauswirtschaftliche Tätigkeiten, | |||||||||
2. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkaufen, Post, Apotheke, Behörden), | |||||||||
3. | Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
4. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
5. | Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger, | |||||||||
6. | Aktivierung und Motivierung betreuungsbedürftiger Menschen, | |||||||||
7. | Dokumentation. |
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.
(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere:
1. | hauswirtschaftliche Tätigkeiten, | |||||||||
2. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkauf, Post, Apotheke, Behörden), | |||||||||
3. | Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
4. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
5. | Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe, | |||||||||
6. | hygienische Maßnahmen, | |||||||||
7. | Unterstützung von Pflegepersonen, | |||||||||
8. | Dokumentation, | |||||||||
9. | Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. |
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer verfügt über umfängliches Wissen über die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Beeinträchtigungen und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen und führt gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch. Die Fach- Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Personen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst insbesondere:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung, | |||||||||
2. | Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen, | |||||||||
3. | Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter, | |||||||||
4. | individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter, | |||||||||
5. | Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen, | |||||||||
6. | Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen, | |||||||||
7. | Begleitung von Sterbenden und von deren Angehörigen. |
(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
1. | Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität, | |||||||||
2. | Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit, | |||||||||
3. | Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, | |||||||||
4. | Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung, | |||||||||
5. | Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung. |
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom- Sozialbetreuer obliegen darüber hinaus konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Helferinnen oder Helfern, die bei der Sozialbetreuung mitwirken.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in deren Durchführung der Evaluierung. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer ist erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (etwa Angehörigen ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), für folgende Maßnahmen befähigt:
1. | Altergerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege, | |||||||||
2. | Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen, | |||||||||
3. | Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit, | |||||||||
4. | Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen, | |||||||||
5. | Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie beispielsweise bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik, | |||||||||
6. | Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich wird vorwiegend im Privatbereich von Familien oder von familienähnlichen Lebensformen ausgeübt. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt „Familienarbeit“ ist für folgende Maßnahmen befähigt:
1. | Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung), | |||||||||
2. | Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder), | |||||||||
3. | Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung, | |||||||||
4. | Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen, | |||||||||
5. | Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen, | |||||||||
6. | Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen, | |||||||||
7. | Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden, | |||||||||
8. | Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen). |
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:
1. | eigenverantwortliche Durchführung der “personenzentrierten Lebensplanung”, | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie z. B. basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung, | |||||||||
3. | eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |
(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers (Abschnitt 2), der Vorgaben des Abs. 1 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 das Führen einer Berufsbezeichnung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach § 2 gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ SBBG 2007 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht für die in § 2 Z 1 und Z 2 angeführten Sozialbetreuungsberufe dem Art. 11 lit. b Z i bzw. für den in § 2 Z 3 angeführten Sozialbetreuungsberuf dem Art. 11 lit. c Z ii dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. | Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, | |||||||||
2. | Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien, | |||||||||
3. | Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, | |||||||||
4. | Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. |
(3) Eine Anerkennung gemäß Abs. 1 ist für einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß den §§ 2a bis 10 nach Art. 4f der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) nicht erforderlich.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach § 10a, § 11, § 12 und § 13 gelten.
(5) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. |
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und | |||||||||
3. | die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde. |
(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen, | |||||||||
3. | eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde, | |||||||||
4. | die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person. |
(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in § 16 Abs. 2 angeführten Staates oder nach § 16 Abs. 5 gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist. |
(5) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt, | |||||||||
2. | ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist, | |||||||||
3. | eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44; | |||||||||
2. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; | |||||||||
3. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77; | |||||||||
4. | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6; | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17; | |||||||||
6. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1; | |||||||||
7. | Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1; | |||||||||
8. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9; | |||||||||
9. | Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132. |
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 2 Z 3 lit. b findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 2 und 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.
(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.
(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, außer Kraft.
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)
1. | Theoretische Ausbildung: |
| 4 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 60 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 26 UE | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6 UE |
2. | Praktische Ausbildung: |
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| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)
1. | Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: |
Persönlichkeitsbildung |
| 220 UE |
|
|
|
(Das Modul beinhaltet u.a.: Subervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab). | Schwerpunkt BB | 340 UE |
|
|
|
Sozialbetreuung/allgemein |
| 200 UE |
|
|
|
(Dieses Modul umfasst: Berufskunde und Berufs- ethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe- Ausbildung ab). |
|
|
|
|
|
Humanwissenschaftliche Grundbildung |
| 80 UE |
|
|
|
(Dieses Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab). |
|
|
Politische Bildung und Recht |
| 40 UE |
(Das Modul deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab). | Schwerpunkt BB | 80 UE |
|
|
|
Medizin und Pflege |
| 480 UE |
|
|
|
(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung; in Aus- bildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” abgedeckt). | Schwerpunkt BB | 120 UE |
|
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|
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung |
| 20 UE |
Haushalt, Ernährung, Diät |
| 80 UE |
|
|
|
(Das Modul deckt 25 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab). |
|
|
2. | Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module: |
Sozialbetreuung A/BA |
| 80 UE |
| Schwerpunkt BB | 280 UE |
Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)
1. | Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: |
Persönlichkeitsbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung). | Schwerpunkt BB | 340 UE 460 UE |
|
|
|
Sozialbetreuung – allgemein
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen. |
| 200 UE |
|
|
|
Humanwissenschaftliche Grundbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung). |
| 200 UE |
|
|
|
Politische Bildung und Recht
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung). |
Schwerpunkt BB | 80 UE 120 UE |
|
|
|
Medizin und Pflege
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung). |
Schwerpunkt BB | 480 UE 120 UE |
|
|
|
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 20 UE |
|
|
|
Haushalt, Ernährung, Diät
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). |
| 80 UE |
|
|
|
Management und Organisation |
| 80 UE |
2. | Ausbildungsschwerpunktspezifische Module: |
Sozialbetreuung A/F/BA |
| 320 UE |
| Schwerpunkt BB | 520 UE |
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
1. | Theoretische Ausbildung: |
|
| Dokumentation | 4 UE |
| Ethik und Berufskunde | 4 UE |
| Grundzüge der angewandten Hygiene | 4 UE |
| Grundpflege und Mobilisation | 50 UE |
| Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 20 UE |
| Haushaltsführung | 14 UE |
| Grundzüge der sozialen Sicherheit | 4 UE |
2. | Praktische Ausbildung |
|
| Praktikumsvorbereitung und Praktikum im ambulanten Bereich | 40 Stunden |
NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007)
StF: LGBl. 9230-0
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32004L0038]
Änderung
[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]
[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32013L0055]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: | Allgemeine Bestimmungen |
Ziel und Geltungsbereich | |
Sozialbetreuungsberufe (Berufsbezeichnungen) | |
|
|
Abschnitt 1a: | Soziale Alltagsbegleiterin oder Sozialer Alltagsbegleiter |
Berufsbild und Tätigkeitsbereich | |
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Abschnitt 2: | Heimhelferin oder Heimhelfer |
Berufsbild und Tätigkeitsbereich | |
|
|
Abschnitt 3: | Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer |
Berufsbild | |
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” | |
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” | |
|
|
Abschnitt 4: | Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer |
Berufsbild | |
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit” | |
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit” | |
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” | |
|
|
Abschnitt 5: | Aus- und Fortbildung |
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter | |
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer | |
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer | |
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer | |
Fortbildung | |
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Abschnitt 6: | Anerkennung von Ausbildungen, die außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden |
Gleichwertige Ausbildungen | |
Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen | |
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Abschnitt 7: | Führen von Berufsbezeichnungen |
Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen | |
Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung | |
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Abschnitt 8: | Schlussbestimmungen |
Strafbestimmungen | |
Rechtsakte der Europäischen Union | |
Übergangsbestimmungen | |
In-Kraft-Treten | |