(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
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