§ 14 NÖ SBBG 2007 Fortbildung

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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