§ 19 NÖ SBBG 2007 Strafbestimmungen

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt,

2.

ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist,

3.

eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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