(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt, | |||||||||
2. | ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung mit einer Berufsbezeichnung nach § 2 geeignet ist, | |||||||||
3. | eine Ausbildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des NÖ SBBG 2007 ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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