§ 12 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsmodule.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NÖ SBBG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NÖ SBBG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NÖ SBBG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SBBG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 NÖ SBBG 2007
§ 13 NÖ SBBG 2007